Satzung der Werbegemeinschaft Bestwig e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Bestwig e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bestwig. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Meschede.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meschede einzutragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Aufgabe des Vereins ist:
1. den Leistungsstand und die Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder - Einzelhandelsunternehmen und Gewerbetreibender - durch geeignete Maßnahmen, durch den Ausbau bestehender oder durch die Schaffung neuer Selbsthilfeeinrichtungen zu fördern,
2. in Zusammenarbeit mit Behörden, anderen Wirtschaftsorganisationen sowie Parteien auf die Gestaltung der allgemeinen Wirtschaftspolitik zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder Einfluss zu nehmen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können als Mitglieder angehören:
a.) ordentliche Mitglieder, natürliche und juristische Personen, die Einzelhandel oder Gewerbe betreiben oder eröffnen,
b.) natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins fördern.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes.
Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitrag die Satzung des Vereines an.
2. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a.) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten,
b.) alle Mitglieder haben im Rahmen der satzungsmäßigen Vorschriften Anspruch darauf, sich an allen werblichen Aktionen beteiligen zu können.
c.) Die Ausübung der aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten, insbesondere die Beachtung der Beschlüsse des zuständigen Vorstands, die Anerkennung dieser Satzung sowie die Erfüllung der Beitragspflicht voraus.
d.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. durch Austritt
Er muss spätestens sechs Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Verein erklärt sein und kann zum Schluss des Geschäftsjahres vorgenommen werden.
2. durch Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied den Zielsetzungen des Vereins zuwiderhandelt oder seine sonstigen Pflichten gegenüber dem Verein in grober Weise verletzt. Der Ausschluss eines Mitglieds wird vom Gesamtvorstand des Vereins mit ¾ Stimmenmehrheit verfügt. Die Ausschlussverfügung ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Der Austritt oder der Ausschluss hat den Verlust jeden Anspruchs gegenüber dem Verein zur Folge.
Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen oder ruhen seine Mitgliedsrechte, so sind die übrigen Mitglieder nicht berechtigt den Betreffenden mit Vereinsnachrichten zu versorgen oder sonst in einer Weise zu betreuen.
Verstößt ein Mitglied gegen diese Bestimmung, so ruhen auch dessen Mitgliedrechte.
§ 5 Beiträge
1. Die Beiträge sind im voraus, ganzjährig an die vom Vorstand bestimmte Stelle zu zahlen.
2. Änderung der Beitragshöhe wird vom Vorstand festgelegt und der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Hier gilt die einfache Mehrheit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der von ihr gewählte Vorstand.
§ 7 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a.) dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
b.) dem Kassierer
c.) dem Schriftführer
d.) mindestens einem Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten sowohl durch den Vorsitzenden als auch durch seinen Stellvertreter jeweils in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit zurück, oder wird es unfähig, seine Tätigkeit auszuüben, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Generalversammlung ein anderes Mitglied mit der Führung des Amtes zu beauftragen.
Zusatz seit dem 02.03.1988:
Die Hälfte aller Vorstandsmitglieder soll alle zwei Jahre für vier Jahre gewählt werden.
1.Gruppe: 1. Vorsitzender, Schriftführer, Beisitzer
2.Gruppe: stellvertr. Vorsitzender, Kassierer, evtl. Beisitzer
Die Wahl in den Vorstand hat erstmalig nach zwei Jahren zu erfolgen und zwar mit der ersten Gruppe.
Nach zwei weiteren Jahren ist sodann die zweite Gruppe neu zu wählen. Diese Regelung gilt fortlaufend.
§ 8 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet als ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr, und zwar Anfang des Jahres statt. Jedes Mitglied ist vorher schriftlich zu dieser Versammlung einzuladen.
Die Generalversammlung hat die Aufgabe:
a.) den Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen sowie über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
b.) den Vorstand zu wählen,
c.) zwei Kassenprüfer zu wählen, einmalige (bis 02.03.1988, dann „einmalige“ gestrichen) Wiederwahl ist zulässig,
d.) die Zeitaufgaben, die dem Verein aus seiner Zielsetzung erwachsen, zu beraten und in geeigneter Form in das Bewusstsein seiner Mitglieder zu rufen,
e.) über etwaige Anträge zu beraten und zu beschließen.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Schriftführer beurkundet und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.
§ 9 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt mit seinen persönlichkeitsbildenden und wirtschaftsethischen Zielsetzungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 AO 1977. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung fälligen Mitgliedsbeiträge sowie Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.
Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung sind möglich, wenn entsprechende Anträge der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Die Änderung kann durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt sind.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden, soweit die Bedingungen nach § 8 erfüllt sind.
Bei Auflösung des Vereins muss das vorhandene Vermögen nach Ablösung aller Verpflichtungen gegenüber Dritten kirchlichen oder karitativen Zwecken zugeführt werden.
Die Entscheidung hierüber trifft die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 12
Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 09.12.1981 beschlossen und tritt mit diesem Zeitpunkt in Kraft.